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   FG Münster, 14.05.2003 - 13 K 7033/01 Kg   

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https://dejure.org/2003,8643
FG Münster, 14.05.2003 - 13 K 7033/01 Kg (https://dejure.org/2003,8643)
FG Münster, Entscheidung vom 14.05.2003 - 13 K 7033/01 Kg (https://dejure.org/2003,8643)
FG Münster, Entscheidung vom 14. Mai 2003 - 13 K 7033/01 Kg (https://dejure.org/2003,8643)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Kindergeld; Verheiratete Tochter; Nachrangig eingreifende Unterhaltspflicht der Eltern bei Mangelfall; Entlastung durch Familienleistungsausgleich; Vorrang der angemessenen Selbsterhaltung vor der Fremderhaltung; Ehegenossenschaftliches Prinzip ; Bestimmung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1608; EStG § 32 Abs. 4; GG Art. 6
    Berechnung der nachrangigen Unterhaltspflicht der Eltern nach Heirat des Kindes

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kindergeld: - Berechnung der nachrangigen Unterhaltspflicht der Eltern nach Heirat des Kindes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Kindergeld auch nach Heirat des Kindes?

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 1484
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 07.03.2002 - VIII B 180/01

    Kindergeld für verheiratete Kinder

    Auszug aus FG Münster, 14.05.2003 - 13 K 7033/01
    Schließlich führt der Kläger an, das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 07. März 2002 VIII B 180/01 sei nicht einschlägig, da es sich dort im Gegensatz zum Streitfall um eine kinderlose Ehe gehandelt habe.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich der Senat anschließt, ist entsprechend der zivilrechtlichen Unterhaltsregelung bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs des Kindes dieser Familienunterhalt und nicht der Trennungsunterhalt zugrundezulegen (BFH Beschluss vom 07. März 2002 VIII B 180/01, BFH/NV 2002, 1289; Urteil vom 07. März 1986 III R 177/80, BStBl. II 1986, 554).

  • BFH, 02.03.2000 - VI R 13/99

    Kein Kindergeld/-freibetrag für verheiratete Kinder

    Auszug aus FG Münster, 14.05.2003 - 13 K 7033/01
    Dies gilt nur dann nicht, wenn das Einkommen des Ehegatten des Kindes so gering ist, dass dieser zum Unterhalt des Kindes nicht in der Lage ist - sogenannter Mangelfall - und die Eltern deshalb weiterhin für das Kind aufkommen müssen (BFH Urteile vom 02. März 2000 VI R 13/99, BStBl. II 2000, 522; vom 02. März 2000 VI R 61/99, nicht veröffentlicht, zitiert nach juris; vom 23. November 2001 VI R 144/00, BFH/NV 2002, 482).
  • BFH, 23.11.2001 - VI R 144/00

    Kindergeld; Eheschließung des Kindes

    Auszug aus FG Münster, 14.05.2003 - 13 K 7033/01
    Dies gilt nur dann nicht, wenn das Einkommen des Ehegatten des Kindes so gering ist, dass dieser zum Unterhalt des Kindes nicht in der Lage ist - sogenannter Mangelfall - und die Eltern deshalb weiterhin für das Kind aufkommen müssen (BFH Urteile vom 02. März 2000 VI R 13/99, BStBl. II 2000, 522; vom 02. März 2000 VI R 61/99, nicht veröffentlicht, zitiert nach juris; vom 23. November 2001 VI R 144/00, BFH/NV 2002, 482).
  • BFH, 02.03.2000 - VI R 61/99

    Kindergeldanspruch - Unterhaltsleistungen nach Heirat - Bezüge des Kindes

    Auszug aus FG Münster, 14.05.2003 - 13 K 7033/01
    Dies gilt nur dann nicht, wenn das Einkommen des Ehegatten des Kindes so gering ist, dass dieser zum Unterhalt des Kindes nicht in der Lage ist - sogenannter Mangelfall - und die Eltern deshalb weiterhin für das Kind aufkommen müssen (BFH Urteile vom 02. März 2000 VI R 13/99, BStBl. II 2000, 522; vom 02. März 2000 VI R 61/99, nicht veröffentlicht, zitiert nach juris; vom 23. November 2001 VI R 144/00, BFH/NV 2002, 482).
  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus FG Münster, 14.05.2003 - 13 K 7033/01
    Die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs im Jahressteuergesetz 1996 diente der Umsetzung des sich aus Art. 3 GG ergebenden Gebots, eine auf Grund von Unterhaltspflichten gegenüber einem Kind verminderte Leistungsfähigkeit sachgerecht zu berücksichtigen (vgl. BVerfG Beschluss vom 29. Mai 1990 1 BvL 20, 26/84 und 4/86, BStBl. II 1990, 653).
  • BFH, 07.03.1986 - III R 177/80

    Auf den Ausbildungsfreibetag werden als eigene Bezüge des Kindes die

    Auszug aus FG Münster, 14.05.2003 - 13 K 7033/01
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich der Senat anschließt, ist entsprechend der zivilrechtlichen Unterhaltsregelung bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs des Kindes dieser Familienunterhalt und nicht der Trennungsunterhalt zugrundezulegen (BFH Beschluss vom 07. März 2002 VIII B 180/01, BFH/NV 2002, 1289; Urteil vom 07. März 1986 III R 177/80, BStBl. II 1986, 554).
  • BFH, 19.04.2007 - III R 65/06

    Anspruch auf Kindergeld für ein verheiratetes Kind

    Ein Mangelfall ist bei kinderlosen Ehen anzunehmen, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes einschließlich der Unterhaltsleistungen des Ehepartners unterhalb des steuerrechtlichen Existenzminimums liegen, das dem --am Existenzminimum eines Erwachsenen ausgerichteten (vgl. BFH-Urteile vom 21. Juli 2000 VI R 153/99, BFHE 192, 316, BStBl II 2000, 566, und vom 16. November 2006 III R 15/06, BFH/NV 2007, 561)-- Jahresgrenzbetrag in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entspricht (vgl. auch Urteile des Hessischen FG vom 3. September 2002 9 K 3071/97, EFG 2003, 550, und des FG Münster vom 14. Mai 2003 13 K 7033/01 Kg, EFG 2003, 1484).

    Das gilt jedoch nur, soweit dem Ehepartner ein verfügbares Einkommen in Höhe des steuerrechtlichen Existenzminimums verbleibt (gl.A. Urteil des FG Münster in EFG 2003, 1484; im Ergebnis auch Abschn. 63.4.2.5 Abs. 3 DA-FamEStG).

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